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Art. 17 · Abstellplätze für Motorfahrzeuge

BZO Baureglement Gemeinde Neckertal · S. 12 · Original-PDF

1Bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen ist der Bauherr verpflichtet, auf privatem Grund Abstellflächen für Motorfahrzeuge nach den folgenden Angaben zu erstellen:  Einfamilienhäuser: 2 Abstellplätze  Mehrfamilienhäuser: 1 Abstellplatz pro 100 m2 anrechenbare Geschossfläche, mindestens aber 1 Abstellplatz pro Wohnung Für alle anderen Bauten oder Anlagen bestimmt der Gemeinderat die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze in Anlehnung an die SN 640 281.

2Bei Mehrfamilienhäusern ist pro 5 Wohnungen je ein reservierter Besucherparkplatz zusätzlich bereitzustellen.

3Garagenvorplätze können als Abstellplätze angerechnet werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.