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Art. 11 · Weilerzone

BZO Baureglement Gemeinde Neckertal · S. 9 · Original-PDF

1Die Weilerzone dient der Erhaltung der bestehenden Baustruktur, der zweckmässigen Umnutzung und dem sachgerechten Unterhalt der vorhandenen Bausubstanz, der Sicherung der charakteristischen Umgebung sowie der sorgfältigen Eingliederung von Neu- und Umbauten. Es sind Bauten für das Wohnen, mässig störendes Gewerbe und landwirtschaftliche Betriebe zulässig, deren Nutzungen den bisherigen Charakter des Weilers nicht beeinträchtigen.

2Bauten und Anlagen haben sich der herkömmlichen Bauweise anzupassen und sich gut in das Weilerbild einzufügen.

3Der Abbruch von Bauten wird bewilligt, wenn ein Erhalt nutzungsmässig, bautechnisch oder wirtschaftlich nicht mehr zweckmässig ist, und wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Ortsbildes erfolgt oder die Realisierung eines Ersatzbaus sichergestellt ist.

4Neubauten oder wesentliche Änderungen an bestehenden Bauten sind nur zulässig, wenn ihre Hochwassersicherheit nachgewiesen ist und entsprechende Massnahmen gesichert sind. Die Gefährdung darf nicht in angrenzende Gebiete verlagert werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.