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Art. 42 · Strassenabstand
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 25 · Original-PDF
1Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden.
2Stützmauern und Einfriedungen, die höher als 1.8 m sind, müssen mit dem über 1.8 m liegenden Bereich um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden.
3Die Sichtzonen sind in jedem Fall einzuhalten. BNO Muri vom 21. Juni 2018 23 4.5 Arealüberbauung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.