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Art. 91

BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 37 · Original-PDF

1Der Gestaltungsplan kann aus wichtigen Gründen auf Antrag der Grundeigentümer oder von Amtes wegen durch Verfügung des Gemeinderates geändert werden; 5 31 Abs. 1 PBG.

2Er kann nach Anhören der Grundeigentümer durch Verfügung des Gemeinderates aufgehoben werden, wenn innert fünfzehn Jahren seit lnkrafttreten nicht in wesentlichen Teilen mit der Verwirklichung begonnen wurde; 5 31 Abs. 1 PBG

3Die Gemeindeversammlung kann beim Erlass oder bei Anderung des Zonenplanes die Aufhebung von Gestaltungsplänen beschliessen, sofern dadurch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird; 5 31 Abs. 2 PBG, VII. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN UND BAUKONTROLLE

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.