Art. 91
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 37 · Original-PDF
1Der Gestaltungsplan kann aus wichtigen Gründen auf Antrag der Grundeigentümer oder von Amtes wegen durch Verfügung des Gemeinderates geändert werden; 5 31 Abs. 1 PBG.
2Er kann nach Anhören der Grundeigentümer durch Verfügung des Gemeinderates aufgehoben werden, wenn innert fünfzehn Jahren seit lnkrafttreten nicht in wesentlichen Teilen mit der Verwirklichung begonnen wurde; 5 31 Abs. 1 PBG
3Die Gemeindeversammlung kann beim Erlass oder bei Anderung des Zonenplanes die Aufhebung von Gestaltungsplänen beschliessen, sofern dadurch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird; 5 31 Abs. 2 PBG, VII. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN UND BAUKONTROLLE
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.