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Art. 80a

BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 32 · Original-PDF

1Die Gewässerraumzone (GRZ) dient zum Schutz vor Hochwasser, der Gewährleistung des Gewässerunterhaltes, der Sicherstellung der natürlichen Funktion des Gewässers und zur Förderung der Vielfalt an tierischem und pflanzlichem Leben (Biodiversität). Die GRZ umfasst den Wasserkörper, die Uferböschungen und die daran anschliessenden Uferbereiche.

2Die GRZ kann sowohl eine überlagernde als auch eine Zone der Grundnutzung sein. Wird eine Bauzone von der GRZ überlagert, so kann die überlagerte Parzellenfläche in der Bauzone weiterhin für die Ausnützung angerechnet werden. 3lnnerhalb der GRZ sind nur standortgebundene Bauten und Anlagen zulässig. Bestehende Bauten und Anlagen können erneuert und teilweise geändert werden. Ersatzbauten sind nicht zulässig. Terrainveränderungen sind nur zulässig, wenn damit der Gewässerraum im Sinne des Zonenzweckes verbessert wird. a Baubewilligungspflichtige Bauten dürfen mit der Fassade bis an die GRZ gestellt werden. Ein Abstand von 6,5 m ist in jedem Fall einzuhalten. Längs Muota und Starzlen gelten die in Art. 57, Abs. 2 BauR vorgeschriebenen Gewässerabstände. Gegenüber bestehenden Hauptbauten kann der Gewässerraum bzw. der Gewässerabstand in Beachtung der Bestandesgarantie reduziert werden. Für Wege und unterirdische Leitungen können Ausnahmen gewährt werden. 5 lnnerhalb der Gewässerraumzone ist längs offenen Gewässern eine gewässergerechte Ufervegetation aus Bäumen, Hecken, Hochstauden, Magerwiesen und Pionierpflanzen zu erhalten und nach Möglichkeit zu fördern. Ebenfalls sind Strukturelemente wie Trockensteinmauern, Lesesteinhaufen etc. unbedingt zu erhalten.

6Auf einer Breite von 3 m ab der Böschungskante oder ab Bestockung ist die Düngung nicht zulässig (gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung). Der Gemeinderat kann im Einzelfall im Rahmen von vertraglichen Regelungen mit den Grundeigentümern und/oder Bewirtschaftern die erforderliche Schutz- und Pf legemassnahme festlegen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.