Art. 65
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 24 · Original-PDF
1 ln der Kernzone sind neben Wohn-, Dienstleistungs- oder Gewerbebauten auch gemischte Nutzungen zulässig. Es sind mässig störende Betriebe gestattet (Art. 33, Abs, 3). Kernzone
2Bestehende Gewerbebetriebe, die benachbarte Wohnbauten über das erlaubte Mass stören, müssen im Sinn von Art.31 Vorkehrungen zur lmmissionsminderung treffen. 3 ln der Regel gilt die offene Bauweise. Die geschlossene Bauweise ist gestattet auf Grund eines Gestaltungsplanes mit zusammenhängender Baulandfläche von mindestens 1 500 m2, jedoch darf die vorgesehene gewerbliche Nutzung in diesem Teilgebiet nicht mehr als 5O o/o der gesamten Bruttogeschossfläche betragen.
4Für die Abstände gelten die Abstände gemäss Art. 50 dieses Reglements; in den eng überbauten Teilen der Kernzone kann der Gemeinderat den Grenzabstand auf 30 % der Gebäudehöhe reduzieren, der Abstand beträgt mindestens 2.50 m. Vorbehalten bleiben die feuerpolizeilichen Vorschriften. Eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art, 61 ist nicht erforderlich. 5 lm Bereich der Ortsbildschutzzone Schachen ist die typische Firststellung längs der öffentlichen Strassen im Sinne des ISOS-lnventars besonders zu beachten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.