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Art. 61 · 1. Ausnahmen innerhalb der Bauzonen

BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 21 · Original-PDF

1. Ausnahmen innerhalb der Bauzonen

1Der Gemeinderat kann innerhalb der Bauzonen Ausnahmen von den Bau- und Zonenvorschriften des Kantons und der Gemeinde bewilligen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und die Ausnahmebewilligung mit den öffentlichen lnteressen vereinbar ist und keine wesentlichen Nachbarinteressen verletzt werden; $73Abs.1 +2PBG.

2Besondere Verhältnisse liegen insbesonders vor, wenn:

a)sonst eine unzumutbare Härte einträfe; 5 73 Abs. 1 Bst. a PBG.

b)dank der Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheiten eine bessere Lösung erzielt werden kann; 5 73 Abs. 1 Bst. b PBG.

c)Art, Zweckbestimmung oder Dauer des Gebäudes eine Abweichung nahele- ---l 22 gen oder (5 73 Abs. 1 Bst. c PBG).

d)dadurch ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes besser geschützt werden 'I l kann; 5 73 Abs. 1 Bst, d PBG.

3Eine Ausnahmebewilligung ist als solche zu bezeichnen und zu begründen I a Ausnahmen von kantonalen Abstandsvorschriften, zu deren Erteilung der I Gemeinderat zuständig ist, bedürfen der vorgängigen Zustimmung des zuständigen Amtes; 5 76 Abs. 3 PBG. {'t 2. Bestehende Bauten und Anlagen I

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.