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Art. 59

BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 20 · Original-PDF

1 4. Andere Abstandsvorschriften, Baulinien

1Abstandsvorschriften anderer Erlasse des Bundes und des Kantons sowie abweichende Abstandsvorschriften der Gemeinde im Sinne von 5 52 PBG bleiben vorbehalten.

2Unter mehreren anwendbaren Abstandvorschriften geht jene vor, die den grössten Abstand vorsieht. Gegenüber öffentlichen Strassen ist allein der Strassenabstand anwendbar; 5 68 Abs. 3 PBG,

3Zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung sind gemäss Verordnung NISV vom 23. Dezember 1999 Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) definiert, die gegenüber Hochspannungsleitungen einen fallweise berechneten und durch Baulinien im Zonenplan festgelegten Abstand einhalten müssen, insbesondere: o Wohnräume . Schulräume und Kindergärten, Pausenplätze . Alters- und Pflegeheime . StändigeArbeitsplätze . ÖffentlicheSpielplätze a Baulinien gehen den Abstandsvorschriften vor. 5 lm Bereich der am 12. Mai 1998 genehmigten Bauzone gilt für OMEN weiterhin der im Zonenplan festgelegte Abstand von 8.0 m zum äussersten Gebäudeteil, auch wenn dadurch der gesetzliche Anlagegrenzwert nicht eingehalten wird. 6lm Bereich neuer Bauzonen gilt für OMEN ein grösserer Abstand, der mit Baulinien im Zonenplan festgelegt ist. lnnerhalb der Baulinien sind gemäss Art, 16 NISV keine OMEN gestattet. Für Bauten und Anlagen ohne empfindliche Nutzung kann der Abstand auf die vorgegebenen Masse der Leitungsverordnung LEV reduziert werden. r1 21 Vorbehalten bleiben spezielle Bauten und Nutzungsarten, die eine Ausnahmebewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats ESTI benötigen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.