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Art. 38 · Gestaltungsgrundsätze

BZO Gemeindebaureglement Muensingen · S. 38 · Original-PDF

1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht und sie sich zusammen mit ihrer Umgebungsgestaltung gut in die natürliche Topographie einfügen.

2Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen:

–die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und LandGrundsatz Beurteilungskriterien schaftsbildes,

–die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung,

–Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen,

–die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung,

–die Gestaltung der Umgebung (Aussenräume), insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum,

–die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge,

–die topographische Einordnung.

3Die Vorschriften über die Ortsbildpflege19 bleiben vorbehalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.