Art. 35 · ZPP V «Löwenmatte/Bernstrasse»
BZO Gemeindebaureglement Muensingen · S. 35 · Original-PDF
1Die ZPP V «Löwenmatte» bezweckt
–die Sicherstellung einer gut gestalteten und verdichteten Wohn- und GewerPlanungszweck beüberbauung an einer Hauptverkehrsachse,
–die Schaffung von attraktivem Wohnraum,
–die Erreichung einer guten Gesamtwirkung der Neubauten und -anlagen mit der bestehenden Umgebung unter Einbezug der schützenswerten Objekte Gasthof Löwen und Löwenscheune,
–die Gewährleistung einer rationellen Erschliessung,
–die zweckmässige Gestaltung des Strassenvorlands mit Zugängen, Erschliessung, Parkierung und Bepflanzung.
2 – Nutzung gemäss Mischzonen Kern nach Art. 2 Abs. 4
–längs der Bernstrasse sind die Erd- bzw. Sockelgeschosse gewerblich Art der Nutzung (Dienstleistung, Gewerbe, Verkauf etc.) oder als auf die Siedlung bezogene Gemeinschafts- oder Spezialräume zu nutzen. Einwohnergemeinde Münsingen 36 Baureglement (GBR) 3 – Die maximalen Nutzungsmasse betragen:
–Abschnitt V1: 4'207 m2 BGF; wird nach Minergie-P gebaut und eine gute Mass der Nutzung Siedlungsqualität sichergestellt, kann das Nutzungsmass auf maximal 4'400 m2 BGF erhöht werden.
–Abschnitt V2: 5'130 m2; zusätzlich dürfen die schützenswerten Objekte Gasthof Löwen und Löwenscheune im Rahmen des bestehenden Volumens vollständig genutzt werden.
–Bei Flach- oder Pultdachbauten sind maximal 3 Vollgeschosse ohne Attikageschoss zulässig, bei Gebäuden mit Steildächern maximal 2 Vollgeschosse.
–Der für die Gebäudehöhe massgebende obere Referenzpunkt (Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante des Dachsparrens) beträgt für alle Gebäude maximal 558.40 m.ü.M.
–Die maximale Gebäudelänge ist nicht beschränkt.
4 – Die Neubauten sind gut in das gewachsene Terrain einzubetten.
–Mit planerischen, baulichen und gestalterischen Massnahmen ist sicherzuGestaltungsgrundsätze stellen, dass die Lärmbelastungsgrenzwerte gegenüber der Bernstrasse eingehalten werden können.
–Grundsätzlich sind auf Neubauten Flach- oder Pultdächer zu erstellen, entlang des Löwenmattwegs sind Satteldächer zulässig.
–Nichtbegehbare Flachdächer oder Teile davon sind zu begrünen und einheitlich zu gestalten.
–Der Bezug der Erd- oder Sockelgeschosse zur Bernstrasse ist mit einer mehrheitlich transparenten Nutzung sicherzustellen.
–Die Bebauung ist gut ins Strassenbild einzuordnen.
–Der Fassadengestaltung gegenüber der Bernstrasse ist besondere Beachtung zu schenken.
–Entlang der Bernstrasse ist im Abschnitt V1 eine Baumreihe mit einheimischen laubabwerfenden Bäumen zu pflanzen, wobei diese bis 1.50 m an den äusseren Trottoirrand heran gepflanzt werden können.
–An dem im Zonenplan dargestellten Standort ist ein markanter Einzelbaum zu pflanzen.
–Die Aussenräume sind als differenzierte Abfolge von Plätzen und Grünräumen zu gestalten.
5 – Die Parkierung ist mit Ausnahme von Besucher- und Kundenparkplätzen in Einstellhallen vorzusehen.
–im Abschnitt V1 erfolgt die Erschliessung direkt ab Bernstrasse mit einer ZuErschliessungsgrundsätze und einer Wegfahrt.
6 entlang Bernstrasse: ES III im übrigen Gebiet: ES II
7Besteht vor der Realisierung der Überbauung im Abschnitt V1 in den umliegenden Quartieren eine Nachfrage nach einem Nahwärmeverbund, ist das gemeinsame Heizwerk der Überbauung entsprechend zu dimensionieren und den angrenzenden Gebieten zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung ist der Abschluss eines Infrastrukturvertrages mit allen Beteiligten unter Federführung und Koordination der Gemeinde. Lärmempfindlichkeitsstufe Energie Einwohnergemeinde Münsingen 37 Baureglement (GBR)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.