Art. 13 · Gartenbauzone
BZO Planungs- und Baureglement Muenchwilen · S. 10 · Original-PDF
1Die Gartenbauzone ist namentlich für die Herstellung, die Veredelung und den Vertrieb von Produkten aus bodenabhängiger sowie bodenunabhängiger Anzucht bestimmt. Gartenbauzone
2Zulässig sind zweckgebundene Bauten und Anlagen wie Betriebs- und Ökonomiegebäude, Glashäuser, Treibhausanlagen und dergleichen. Wohnbauten sind nur zulässig für den Betriebsleiter und betriebseigenes Personal, soweit dieses vom Betriebszweck her auf diesen Wohnstandort zwingend angewiesen ist. Als Immissionsmass gilt mässig störend.
3Sofern der Betrieb einen regelmässigen Wärmebedarf erfordert und sich im Einzugsgebiet der Abwasserreinigungsanlage befindet, ist dafür die daraus anfallende Abwärme einzusetzen. Davon darf nur abgewichen werden, wenn dies technisch unverhältnismässigen Mehraufwand erfordert, beziehungsweise wirtschaftlich nicht tragbar ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.