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Art. 12 · Freihaltezone
BZO Planungs- und Baureglement Muenchwilen · S. 9 · Original-PDF
1Die Freihaltezone dient der Erhaltung und Schaffung von Grünflächen innerhalb des Siedlungsgebietes. Freihaltezone
2Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Zweck der Zone entsprechen und sich mit ihrer Gestaltung sorgfältig in die Grünfläche einfügen. Darunter fallen insbesondere Infrastrukturen wie Fusswege und Ruhebereiche.
3Oberirdische Bauten sind nur zulässig, wenn sie für den Unterhalt der Grünfläche unumgänglich sind. Solche Bauten dürfen maximal die Grösse einer untergeordneten Baute gemäss Art. 32 einnehmen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.