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Art. 54 · Ausnahmen von den Zonenvorschriften

BZO Zonenreglement Siedlung Muenchenstein · S. 45 · Original-PDF

1Der Gemeinderat ist berechtigt, in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles, bei der Baubewilligungsbehörde schriftlich und begründet Ausnahmen von den Zonenvorschriften zu beantragen.

Ausnahmefälle: § 7 Abs. 2 RBV Die Besitzstandsgarantie ist nach § 109 und § 110 RBG gewährleistet.

2In Ergänzung zu den Ausnahmefällen nach § 7 Abs. 2 RBV kann der Gemeinderat zur Sicherstellung des Schutzes vor Naturgefahren Ausnahmen von den Zonenvorschriften beantragen.

3Die Baubewilligungsbehörde erlässt auf Antrag des Gemeinderates die entsprechenden Weisungen. Jermann Ingenieure + Geometer AG 45/141

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.