Art. 53 · Vollzug
BZO Zonenreglement Siedlung Muenchenstein · S. 44 · Original-PDF
1Der Vollzug dieser Zonenvorschriften, unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens, ist Sache des Gemeinderates. Er stellt im Jermann Ingenieure + Geometer AG 44/141 Rahmen der Baugesuchsbehandlung die Bedingungen zur Sicherstellung der Zonenvorschriften. 1bis Der Gemeinderat setzt für die Beratung von Planungs- und Baufragen folgende Kommissionen als ständige, beratende Kommissionen ein, die ihn beim Vollzug der Zonenvorschriften unterstützen: - Bauausschuss - Bauausschuss Dreispitz - Dorfkernplanungskommission - Freiraum- und Naturschutzkommission - Verkehrsausschuss - Planungskommission Aufgaben und Zuständigkeiten, Zusammensetzung sowie Kompetenzen der genannten Kommissionen sind in der entsprechenden Verordnung zum Zonenreglement geregelt. Diese wird vom Gemeinderat erlassen.
2Der Gemeinderat kann als Vollzugshilfen oder für die Beurteilung von Baugesuchen ergänzende Richtlinien zu diesem Reglement erlassen. Diese Grundlagen haben wegleitenden Charakter und sind behördenanweisend für den Vollzug der Zonenvorschriften Siedlung.
Diese nicht grundeigentumsverbindlichen Dokumente sollen den Behörden als zusätzliche Beurteilungsgrundlagen dienen für ihre Entscheide im Rahmen des Vollzuges der Zonenvorschriften (z.B. bei Bau-
3Zuwiderhandlungen gegen die Zonenvorschriften Siedlung werden - soweit nicht andere kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden - wie solche gegen das Raumplanungs- und Baugesetz geahndet. Der Gemeinderat ist dafür besorgt, dass die bei Übertretung dieser Vorschriften erfolgten Schädigungen von Schutzobjekten durch geeignete Massnahmen zu Lasten des Verursachers behoben werden. gesuchsprüfungen etc.). Ergänzende Richtlinien werden vom Gemeinderat nach Bedarf ausgearbeitet und erlassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.