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Art. 50 · Quartierplanungen

BZO Zonenreglement Siedlung Muenchenstein · S. 12 · Original-PDF

RBV

5Der Einbezug von abgetretenem Land für Strassen und Anlagen sowie für Gewässer (Ausdolungen, Uferabtretungen etc.) bei der Nutzungsberechnung ist zulässig, sofern dies bei der Festlegung der Höhe der Landentschädigung berücksichtigt oder bei der Höhe der Finanzierungsanteile für Strassen und Anlagen vertraglich vorgesehen wurde. Dies gilt auch, wenn im Rahmen von Baulandumlegungen Land kostenlos für Verkehrsflächen oder andere öffentliche Aufgaben an die Gemeinde abgetreten wurde.

§ 46 Abs. 4 RBV Nachweis Landabtretung: Der Nachweis für eine erfolgte Landabtretung (z.B. bei Baulandumlegungen) ist mit Höhe der Landentschädigung von der Grundeigentümerschaft zum Zeitpunkt des Baugesuches zu erbringen. Im Gebiet der Zone W1b und der

6Der Miteigentumsanteil eines gemeinsamen Zufahrtsweges (Anmerkungsparzelle) kann für die Berechnung der baulichen Nutzung miteinbezogen werden. Zone W2b wurden Baulandumlegungen durchgeführt. Zur Ermittlung der zulässigen Bebauung anrechenbare Parzellenfläche ist die Tabelle im Anhang 1 massgebend. Jermann Ingenieure + Geometer AG 12/141 § 50 Quartierplanungen

1Quartierpläne gestützt auf § 37 ff. RBG sind in jeder Bauzone möglich.

Quartierplanungen: § 37 ff. RBG

2Abweichungen von den Zonenvorschriften sind unter der Berücksichtigung der in § 55 Abs. 3 ZR definierten Kriterien im Einvernehmen mit dem Gemeinderat möglich.

3Folgende Kriterien sind vom Projektierenden und vom Gemeinderat bei der Ausarbeitung von Quartierplanvorschriften zu beachten:

Die nebenstehenden Kriterien sollen eine wohnhygienisch, architektonisch und städtebaulich sowie erschliessungsmässig gute Qualität eia) Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild: gute städtebauliche bzw. ortsbauliche Einpassung, lage- und umgebungsgerechte Nutzungsdichte; ner Überbauung sicherstellen. Naturnahe Bepflanzung: siehe Wegleitung "Naturnahe Gärten, attraktiv gestalten", Amt für Raumplanung, b) Wohnqualität und Wohnhygiene: attraktive Aussenraumgestaltung, zusammengefasste Parkierungsanlagen, zusammenhängende Grünflächen, naturnahe Gestaltung bzw. Bepflanzung, zweckmässige Erholungseinrichtungen im Aussenraum, optimaler Lärmschutz, Abstellräume in Mehrfamilienhäusern; 2007 Ökologische Ausgleichsmassnahmen:

–Flachdachbegrünung

–Verwendung sickerfähiger Beläge

–Retensionsanlagen c) Auswirkungen auf die Nachbarschaft: nachbarschaftsverträgliche Nutzungsdichte und Nutzungsart, Verkehrsaufkommen, Beschattung;

–Feuchtbiotope

–Trockensteinmauern

–Naturrasenflächen, Ruderalflächen

–Bäume, Hecken d) Anbindung an das kommunale Erschliessungsnetz: zweckmässige Erschliessung, Kapazität der Erschliessungsanlagen, Erschliessung mit öffentlichem Verkehr, Anbindung an das Fuss- und Radwegnetz;

–etc. Jermann Ingenieure + Geometer AG 40/141 e) Sicherstellung von ökologischen Ausgleichsmassnahmen; Bei Quartierplanungen, welche an erhaltenswerte Naturobjekte anf) Berücksichtigung einer rationellen Energienutzung: Festlegung von Energiestandards, Anschlusspflicht an bestehende Wärmeverbünde, Vorgaben zur Verwendung von nicht fossilen Energieträgern. grenzen oder ein solches im Areal aufweisen, ist ein ökologisches Fachbüro ins Planungsverfahren miteinzubeziehen. Rechte und Pflichten, welche im ZuDer Gemeinderat entscheidet bei jeder Quartierplanung in Beachtung der Ausgangslage über deren Gewichtung. sammenhang mit einer Quartierplanung stehen, werden im Quartierplan-Vertrag nach § 46 Abs. 2 RBG geregelt.

4In begründeten Fällen kann der Gemeinderat die Durchführung eines Varianzverfahrens verlangen. Der Gemeinderat ist in das Varianzverfahrens einzubeziehen. Der Gemeinderat kann sich an den Kosten für das Varianzverfahren beteiligen.

Varianzverfahren in Form von Variantenstudien, Wettbewerben, Studienaufträge etc. als Grundlage für eine Quartierplanung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.