Art. 49 · Gefahrenzone Steinschlag
BZO Zonenreglement Siedlung Muenchenstein · S. 39 · Original-PDF
1Die der Steinschlaggefährdung zugewandten Seiten von Gebäuden sind so auszubilden, dass sie durch mögliche Steinschlagereignisse von geringer Eintretenswahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 100
Jährlichkeit 100 bis 300 Jahre: Eintretenswahrscheinlichkeit für seltene Steinschlagereignisse. Jermann Ingenieure + Geometer AG 39/141 bis 300 Jahre) mit einer Einwirkung (Translations- und Rotationsenergie) von 30 kJ nicht wesentlich beschädigt werden.
2Räume die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen, wie Wohn- und Schlafräume, sind in der Regel auf den der Steinschlaggefährdung abgewandten Seiten von Gebäuden anzuordnen. Ebenso sind Nutzungen um das Gebäude so zu gestalten, dass der Aufenthalt von Personen im Freien hauptsächlich auf der durch das Gebäude geschützten Seite stattfindet.
3Bei Neubauten sind innerhalb der Gefahrenzone Steinschlag mit mittlerer Gefährdung gefahrenvermindernde Massnahmen wie Geländeterrassen, stabile Mauern u. dgl. vorzusehen. F. Quartierplanung und Ausnahmeüberbauung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.