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Art. 40 · Ortsbildschonzonen

BZO Zonenreglement Siedlung Muenchenstein · S. 33 · Original-PDF

Zonenparameter: Wo die Vorschriften der Ortsbildschonzonen inkl. der rechtsverbindlichen ergänzenden Bestimmungen im Anhang 6 nichts anderes vorsehen, gelten die Zonenvorschriften zur Grundnutzungszone. Dies gilt insbesondere für die Nutzungsart, das Nutzungsmass (Hauptbauten, Wintergärten, Nebenbauten etc.), Dachgestaltung etc. Zweck

1Die Ortsbildschonzone bezweckt gemäss § 17 RBV die Erhaltung und Entwicklung ortstypischer Siedlungsteile in ihrem räumlichen Zusammenhang und Erscheinungsbild.

Es wird eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Gemeinde und den zuständigen kantonalen Fachstellen empfohlen (siehe § 36 ZRS) Schutzumfang

2Die Schonzonen umfassen:

Schonzone Adresse Schutzelemente

Schmidholzstrasse 45-65 erhaltenswerte Bauten

a)Schmidholzstrasse erhaltenswerte Bauten

b)Lärchenstrasse – Lärchenstrasse 59 Tannenstrasse 16 Tannenstrasse erhaltenswerte Bauten

c)Blauenstrasse / Blauenstrasse 5-15, 21 Mittlere Gstadstrasse 10-16 Tramstrasse 31-41 Mittlere Gstadstrasse / Tramstrasse

Blauenstrasse 3a, Blauenstrasse 17, 19 Tramstrasse 43-53 Bauten mit Situationswert

d)Weidenstrasse Weidenstrasse 5, 8 erhaltenswerte Bauten

Weidenstrasse 1 Bauten mit Situationswert

Hof, Erschliessungsachse Jermann Ingenieure + Geometer AG 33/141 Die erhaltenswerten Bauten und die Bauten mit Situationswert umfassen die Hauptbaukörper. Störende Elemente wie nachträgliche Veränderungen, einzelne Bauteile, An-oder Nebenbauten sind vom Schutz ausgenommen. Ziel

3Ziel der Ortsbildschonzonen ist die Erhaltung der städtebaulichen Strukturen mit ihren erhaltenswerten Bauten unter Berücksichtigung einer angemessenen Nutzungsdichte, einer zeitgemässen Wohnqualität und eines angemessenen Energiestandards. Abbruch / Ersatzneubauten

4Die erhaltenswerten Bauten sind betreffend Lage, Volumen und Gliederung bedeutend für das Ortsbild. Sie sind vor Zerfall zu schützen und dürfen nicht abgebrochen werden. Ein Ersatzneubau ist möglich, wenn dies aus wohnhygienischen oder bautechnischen Gründen unumgänglich ist und ein baubewilligungsfähiges Ersatzprojekt vorliegt.

Unumgänglich ist ein Abbruch u.a. dann, wenn die Liegenschaft nicht mehr sanierbar und unbewohnbar ist.

5Die Bauten mit Situationswert haben eine raumbildende Funktion. Sie sind aufgrund der Stellung der Baukörper und ihrem Bezug zu den Bauten in der Umgebung ein wichtiger Teil des gewachsenen Ortsbildes. Ein Abbruch und die Erstellung eines Ersatzneubaus sind zulässig. Gestaltungsanforderungen

Eigenart bzw. Identität einer Überbauung:

–Massstäblichkeit

–Fassadengliederung

–besondere architektonische Ele-

6Bauliche und gestalterische Massnahmen an bestehenden Bauten, Neubauten und im Aussenraum haben einen erhöhten architektonischen Anspruch (Einpassung, Materialisierung, Farbgebung) zu erfüllen und dürfen den Charakter und die Identität der Überbauung nicht beeinträchtigen. Massstäblichkeit und Erscheinungsbild der Siedlung müssen gewahrt werden. mente

–Aussenraumqualität Soweit für die Beurteilung von Baugesuchen erforderlich, kann der Gemeinderat bei der Baubewilligungsbehörde beantragen, dass ein Nachweis zur Einhaltung dieser Vorgaben mittels Gestaltungskonzept, Farbkonzept bzw. Bemusterungen einzureichen ist. Bauliche Massnahmen im Innern

7Im Gebäudeinneren sind bauliche Veränderungen frei zulässig. Eine Ausnahme bilden innerhalb der Ortsbildschonzone "Weidenstrasse" die Liegenschaften Weidenstrasse 5 und 8. Ergänzende Bestimmungen

8Die ergänzenden Bestimmungen im Anhang 6 sind rechtsverbindlich. Jermann Ingenieure + Geometer AG 34/141

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.