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Art. 90 · Bewilligungspflicht

BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 41 · Original-PDF

l Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. 2Die Bewilligung wird im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren erteilt. Für geringfügige Bauvorhaben genügt eine Meldepflicht' 3weder melde- noch bewilligungspflichtig sind:

a)Bauten und Anlagen, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung nicht der kantonalen und kommunalen Bauhoheit unterliegen;

b)Bauten und Anlagen, für deren Erstellung und Anderung andere Erlasse ein besonderes Bewilligu ngsverfahren vorsehen ;

c)gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden; O) tteine unbedeutende Nebenanlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Gartenchemin6es, ungedeckte Ggrtensitzplätze, Sandkästen und Planschbecken für Kinder sowie Biotope bis zu 12 m'Wasserfläche;

e)provisorische Bauten und Anlagen, die während der Ausführung von Bauten und Anlagen als Bauinstallationen benötigt werden;

f)ortsübliche Mauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,2 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.