Art. 81 · Untertagabbau- und unterirdische Ablagerungszone
BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 37 · Original-PDF
Wintersportzone l Die Wintersportzone ist eine weitere Nutzungszone gemäss Art 18 RPG und dient der Freihaltung von geeignetem Gelände für die Ausübung des Wintersports. Sie kann Bauzonen, Niöht-Baüzonen und Naturschutzzonen überlagern. Zulässig sind nur Bauten und Anlagen, die dieser Nutzung dienen, inkl. Betriebswohnungen. Dort wo die
–Bauzonen oder die Landwirtschaftszone überlagert, gehen die Bestimmungen der Wintersportzone vor. Dort wo sie Naturschutzzonen überlagert, Wintersportzone gehen jene der Naturschutzzone vor. 2Die Wintersportzone darf von allen Personen zur Ausübung der Wintersportarten benutzt werden. 3Bauten und Anlagen, steile Böschungen, Einfriedungen und Pflanzungen, die den Wintersport beeintrachtigen oder die Pistenfahrzeuge behindern, sind nicht gestattet. 4Alb Skiwege und Skipisten sowie Strassenübergänge sind durch die Skilift- und Bahnunternehmungen entschädigungslos so herzurichten und zu unterhalten, dass sie während der Wintersaison gefahrlos befahren und benutzt werden können. 5Der für die Skiwege und Skipisten beanspruchte Boden darf so lange nicht gedüngt werden, als er für die Ausübung des Wintersports gebraucht wird. 5) Anderungen vom 03. Februar 1998 Baureglement Gemeinde Morschach Seite 36 6Dort, wo Bauzonen durch die Wintersportzone überlagert werden, kann die Ausnützung des überlagerten Gebietes auf das nicht überlagerte Gebiet innerhalb der Bauzone verlagert werden. C. VORSCHRIFTEN FUR DIE NICHT.BAUZONEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.