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Art. 8 · c) Wirkung

BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 8 · Original-PDF

l Die Richtpläne sind für alle Behörden und Versorgungswerke innerhalb der Gemeinde verbindlich; für Kanton und Bund sind die Richtpläne insoweit bindend, als diese nicht überkommunaler Planung oder überkommunalem Recht widersprechen. 2sie konnen von allen lnteressierten eingesehen werden. 3Bei erheblich geänderten Verhältnissen oder neuen Aufgaben sind die Richtpläne entsprechend anzuPassen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.