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Art. 51 · a) Grenzabstand, Begriff und Messweise

BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 22 · Original-PDF

l Der Grenzabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen Grenze und Fassade. 2Die Grenzabstände werden senkrecht auf die Fassade und über die Ecken mit dem kleineren Radius gemessen. 3Der grosse Grenzabstand ist in der Regel gegenübet .del Längsfassade und zwar im flachen Gelände nach Süden, an Hanglagen talseitig, einzuhalten. ln Zweifelsfällen entscheidet der Gemeinderat, gegenüber welcher Längsfassade der grosse Grenzabstand zu wahren ist. Der kleine Grenzabstand ist gegenüber den übrigen Fassaden anzuwenden. 4Vorbauten wie Dachvorsprünge, Treppen, Erker, Balkone usw. dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand um-höchstens 1,5 m unterschreiten, sofern sie, mit Ausnahme der Dachvorsprünge, einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Baureglement Gemeinde Morschach Seite 22

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.