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Art. 46 · Att.47

BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 20 · Original-PDF

b)Anrechenbare Bruttogeschossfläche lAls anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer und Wandquerschnitte. 2Nicht angerechnet werden : a'1 ZuWohnungen gehörende Keller-, Estrich- und Trockenräume, Waschräume, Zivilschutzräume und dergleichen;

b)für die Haustechnik genutzte Räume, namentlich für Heizungs-, Lift-, Lüftungs-, Klima- und Wärmespeicheranlagen;

c)unterirdische Lagerräume, die weder dem Publikum zugänglich sind noch Arbeitsplätze für eine ständige Tätigkeit aufweisen;

d)Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Podeste sowie Lifte im jeweiligen Geschoss, in dem sie keine oder ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss der Hauseingangsbereiche mit Treppe zum darüberliegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsräume enthält;

e)Gemeinschafts- und/oder Bastelräume in Wohnüberbauungen mit mehr als

3Wohnungen;

f)Saunaräume und dazugehörende Spezialräume, soweit sie nicht zu gewerblichen Zwecken gen utzt werden ;

g)geschlossene, unbelichtete Abstellräume in Wohnungen (sogenannte Reduits);

h)ieiffiachen von Räumen in Dachschrägen, deren lichte Raumhöhe weniger als 1,8 m beträgt; Seite 20 Baureglement Gemeinde Morschach

i)bei bestehenden Bauten die zusätzliche äussere Wärmedämmung (einschliesslich Schutzschicht bei Kompaktfassaden und hinterlüfteten Fassaden), sofern der k-Wert den vorgeschriebenen'lr/indestanforderungen der kantonalen Vorschriften entspricht;

k)nicht beheizbare Wintergärten, die dem Energiesparen dienen;

l)überdeckte Gartensitzplätze, Dachterrassen und nicht gewerblich genutzte mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen;

m)offene ein- und vorspringende Balkone sowie auf ihrer Längsseite offene Laubengänge;

n)nicht gei"eÄticnen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge und ' Rnstellnachen für Motorräder und Fahrräder sowie Räume für Kinderwagen und Kinderspielzeuge; o; sofern ,ii" nntoiOerungen an die behindertengerechte Bauweise erfüllt sind, werden pro WC bzw. pro Bad 1,5 m' nicht angerechnet' 3ln Wohnbauten, welche vor dem lnkrafttreten dieses BauR erstellt worden sind, können der bestehende Dachraum und verglaste Veranden sowie Terrassen ausgebaut werden, ohne dass die entsprechelde Geschossfläche zur anrechenbaren Bruilogeschossflache zählt, sofern die übrigen Bauvorschriften eingehalten werden und das Gebäudevolumen nicht vergrössert wirO. Dachaufbauten gem. Art. 23 BauR sind auch dann zulässig, wenn dadurch das Gebäudevolumen zunimmt. Att.47

c)Anrechenbare Landfläche l Die anrechenbare Landfläche ist die von der Baueingabe erfasste zusammenhängende Fläche, soweit sie in Bezug auf die Ausnützung noch nicht beansprucht ist und in der Bauzone liegt. 2Nicht angerechnet werden:

a)rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen sowie offene Gewässer und Wald; oi Oie für die örooeiscnliessung notwendigen Fahrbahnflächen, soweit es sich nicht um eigentliche Hauszufahrten handelt;

c)pöjektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene . Verfahren eingeleitet oder durchgeführt worden ist' 3wird für den Bau oder die Korrektion von Kantons- oder Gemeindestrassen (inkl' Trottoirs sowie projektbegleitende Fuss- und Velowege) Boden an_.den Kanton bzw. an die Gemeinde unehtgeltlich oder gegen eine ermässigte Entschädigu.ng abgetreten, so kann die abgetretenJLandflache iur anrechenbaren Landfläche gezählt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.