Art. 38 · a) Grundsatz
BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 17 · Original-PDF
lBei der Neuerstellung von Bauten und Anlagen sind, mit Ausnahme jener im Siedlungsgebiet Stoos, in angemessener Nähe ausserhalb des Strassenbereiches genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen Baureglement Gemeinde Morschach Seite 17 oder Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen sind Autoabstellplätze im Umfang des geschaffenen Mehrbedarfes zu errichten. 2Der Gemeinderat setzt die Zahl der Autoabstellplätze unter Berücksichtigung folgender Richtlinien fest:
a)bei Wohnbauten: 1 Platzpro 100 m2 anrechenbare Bruttogeschossfläche, mindestens jedoch pro Wohnung;
b)bei Hotels: 1 Plalz pro 4 Hotelbetten;
c)bei Restaurationsbetrieben, Versammlungslokalen (inkl. Gartenrestaurants):
1Plalz pro 6 Sitzplätze;
d)für andere Bauten (Dienstleistungen, Gewerbe, lndustrie) setzt der Gemeinderat die Abstellplätze aufgrund der örtlichen Verhältnisse fest, wobei in der Regel die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) berücksichtigt werden. 3Werden verschiedene Nutzungen gleichzeitig erstellt, kann der Gemeinderat die Zahl der Abstellplätze aufgrund des tatsächlichen Bedarfes reduzieren. 4caragenvorplätze bei Ein- und Zweifamilienhäusern zählen als Abstellplätze. Die übrigen Garagenvorplätze sowie Ein- und Ausfahrten gelten nicht als Abstellplätze. SBei Mehrfamilienhäusern ist für Besucher eine angemessene Tahl von Absteflplätzen zu erstellen und diesem Zweck zu erhalten. 6Der Bestand von Abstellplätzen auf fremden Eigentum ist grundbuchlich auf Dauer sicherzustellen. Bei Stockwerkeigentum sind die dazugehörigen Abstellplätze im Grundbuch einzutragen. TBei Mehrfamilienhäusern sowie Gewerbe- und Dienstleistungsbauten sind für Fahrräder gut zugängliche Abstellplätze oder Einstellräume zu errichten. SBei Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr sind für Motorfahrzeuge von Behinderten Abstellplätze in guter Beziehung zu den Eingängen bereitzustellen und als solche zu bezeichnen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.