Art. 20 · Baureife
BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 11 · Original-PDF
l Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken errichtet werden' 2Ein Grundstück ist baureif, wenn es für die betreffende Nutzung genügend zugänglich ist und die erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen so nahe hLranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist' 3Genügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technisch hinreichende Zufahrt, aulnahmsweise einen blossen Zugang, voraus. Technisch hinreichend ist eine iufahrl, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie der zu erwartenden Beanspruchung durch Benützer und durch öffentliche Dienste gewachsen ist. 4Die genüg.ende Zugänglichkeit ist auch dann gewährleistet, wenn eine zusammenhangeide -überbauung über Parkanlagen mit genügend Abstellflächen für Motorfah-rzeuge gemäss Art. 38 BauR verfügt und Fuss- bzw. Notwege zu den einzelnen Bauten vorhanden sind. 5Hinterliegenden parzellen ist der Anschluss zur Erschliessung zu gewährleisten, wenn keine anderen zumutbaren und zweckmässigen Erschliessungsmöglichkeiten bestehen. B. SCHUTZ DES ORTS. UND LANDSCHAFTSBILDES Baureglement Gemeinde Morschach Seite 11 Aft.21 Grundsatz l Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung (Architektui, Volumengliederung, Dachform und Dachneigung, Material, Farbgebuni, 'Umgebung) das mässgebliche Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht stören. 2Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügen oder Projektänderungen uerlangen, insbesondere betreffend die Massstäblichkeit und die Fassadenund Dachgestaltung. 3Die besonderen Bestimmungen für die geschützten Objekte sind in der Schutzverordnung der Gemeinde Morschach enthalten. Aft,22 Erhöhte Anforderungen 1An die Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung werden erhöhte Anforderu ngen gestellt:
a)in den Hotel- und Touristikzonen, den Kur- und Sportzonen, den lntensiverholungszonen sowie in den Kernzonen;
b)an den äxponierten Hanglagen, in den Landschaftsschutzgebieten gemäss BLN sowie in den Landschaftsschutzzonen gemäss Landwirtschafts-, Schutz- und Wi ntersportzonenplan (Landschaftsplan) der Gemeinde ;
c)im Sichibereich von künstlerisch und geschichtlich wertvollen Kultur- und Naturobjekten;
d)bei Bauüorhaben, welche das Strassen-, Quartier- und Ortsbild wesentlich beeinflussen. 2Die Bauten und Anlagen haben sich namentlich bezüglich Volumengliederung sowie Fassaden- und Dachgestaltung in die Umgebung einzufügen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.