Art. 16 · Groberschliessung
BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 10 · Original-PDF
l Die Groberschliessung besteht in der Ausstattung des Baugebietes mit den Hauptsträngen der Strassen-, Wasser-, Energie- und Abwasseranlagen' 2Sie wird von der Gemeinde, ihren Anstalten oder den Versorgungswerken nach Ausbauprogramm und baulicher Entwicklung durchgeführt. 3Das Baugebiet Axenstein ist durch die Grundeigentümer nach den genehmigten Erschliessungsflanen selbst und auf eigene Kosten zu erschliessen' 4Der Gemeinderat kann mit bauwilligen Grundeigentümern die vorzeitige Erschliessung vereinbaren und entsprechende Verträge abschliessen' Art. {7 Feinerschliessung l Die Feinerschliessung verbindet die einzelnen Baugrundstücke mit den Anlagen der Groberschliessung. 2sie ist Sache der Grundeigentümer, soweit sie nicht von der Gemeinde oder den Versorg u ngswerken erstellt wird. 3soll eine Erschliessungsanlage mehreren Grundeigentümern dienen, so können sie Erstellung und Unterhalt Grtraglicn regeln oder eine Flurgenossenschaft gründen' 4Der Gemeinderat kann Eigentümer bestehender Erschliessungsanlagen verpflichten, die Mitbenützung durch britte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern bies zumutbar und für eine landsparende oder zweckmässige technische Lösung notwendig ist. Er kann die Feinersctrliessung auch auf dem Wege der Ersatzvornahme nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts durchführen. Baureglement Gemeinde Morschach Seite 10
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.