Art. 67 · Dachgestaltung
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 40 · Original-PDF
1Die Gestaltung der Dächer bedarf insbesondere an landschaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten Objekten besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials ist sowohl auf das Quartier- und Strassenbild als auch auf den darunterliegenden Gebäudekörper Rücksicht zu nehmen. Dachgestaltung
2Flachdächer sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen ausgestaltet werden bei einer Grundfläche von mehr als 40 m2 in allen Zonen gemäss der SIA Norm 312 extensiv oder intensiv zu begrünen26. Kombinationen mit Solaranlagen und Regenwassernutzungen sowie vollflächige Solaranlagen ohne Dachbegrünung sind zugelassen.
3Für Dachdurchbrüche gilt § 24 Abs.1bis BauV mit folgenden weitergehenden Einschränkungen:
–Dachaufbauten und Kombinationen von Dachaufbauten und Dacheinschnitten dürfen pro Gebäudeeinheit nicht breiter sein als die Hälfte der Fassadenlänge.
–Dacheinschnitte dürfen pro Gebäudeeinheit nicht breiter sein als ein Drittel der Fassadenlänge.
–Alle Dachdurchbrüche müssen in Grösse, Form und Material gut in das Dach integriert werden und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.