Art. 61 · Von der minimalen und maximalen Zahl an Abstellplätzen kann
BZO Mönchaltorf · S. 23 · Original-PDF
aus zwingenden Gründen abgewichen werden, insbesondere wenn ein wesentliches öffentliches Interesse besteht, oder wenn andere besondere Gründe dies rechtfertigen. Eine solche Abweichung ist im baurechtlichen Entscheid zu begründen. Abstellplätze für betriebsnotwendige Motorfahrzeuge wie Taxis, Lieferwagen, Aussendienstfahrzeuge oder bei Garagenbetrieben dürfen zusätzlich zum massgeblichen Bedarf erstellt werden. Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen, bei Wohnüberbauungen und bei Bauten mit Arbeitsplätzen sind Abstellplätze für Gehbehinderte zu erstellen. Die Anforderungen richten sich nach den geltenden Normen (insbesondere Norm SIA 500:2009 und SN 521 500). Die Abstellplätze für Gehbehinderte können zusätzlich zum massgeblichen Bedarf erstellt werden.
23 Suter • von Känel • Wild • AG
Gemeinde Mönchaltorf Bau- und Zonenordnung Vorplätze
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