Art. 42
BZO Mönchaltorf · S. 15 · Original-PDF
a)Im Gebiet Silbergrueb gilt gemäss Zonenplan eine Gestaltungsplanpflicht. Mit den Gestaltungsplanfestlegungen sind mindestens folgende Inhalte grundeigentümerverbindlich zu regeln:
–Siedlungsverträgliche Lärmschutzmassnahmen an der Esslingerstrasse
–Zeitgemässe Bebauung mit besonders guter gestalterischer Gesamtwirkung im Sinne von § 71 PBG
–Multifunktionaler und aufenthaltsfreundlicher Quartierplatz
–Nachhaltige Energielösung
–Bauliche und zeitliche Etappierung des Gebietes
–Sicherung des erforderlichen Gewässerraumes des Mettlenbaches und naturnahe Ausgestaltung der gewässernahen Freiräume
15 Suter • von Känel • Wild • AG
Gemeinde Mönchaltorf Bau- und Zonenordnung
b)Für lärmempfindliche Räume ist mit dem Gestaltungsplan die Einhaltung der Planungswerte sicherzustellen.
c) Für Bauten, welche die Zielsetzungen gemäss lit. a) erfüllen, gelten folgende Grundmasse:
–Ausnützungsziffer max. 55 %, wobei Geschoss-
flächen in Dach- und Unterge-
schossen in Abweichung von
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