Art. 20 · Dachgestaltung
BZO Mönchaltorf · S. 10 · Original-PDF
a)Es sind Schrägdächer mit mindestens 25° Dachneigung zulässig. Für eingeschossige untergeordnete Bauteile und Besondere Gebäude sind auch andere Dachformen gestattet. Für die Bedachung sind Tonziegel oder Ziegel in vergleichbarer Struktur und Farbe zu verwenden.
b)Bei Hauptdächern können bei einer besonders guten ortsbaulichen Gestaltung andere Dachformen und Dachmaterialien gestattet werden.
c) Dachaufbauten sind in Form, Grösse, Proportion, Material und Farbgebung auf die Fassaden- und Dachgestaltung abzustimmen.
d)Einzelne in der Dachfläche liegende Fenster in stehender Rechteckform sind zur Belichtung des ersten Dachgeschosses bis zu einer Glasfläche von 3 % der gesamten Dachfläche zulässig, wenn sie gut auf die Struktur der Fassaden und des Daches abgestimmt werden.
e)Bei grossflächigen, gestalterisch sorgfältig ausgebildeten Solaranlagen dürfen anstelle eines Solarmoduls auch Dachflächenfenster in derselben Modulgrösse eingefügt werden. Sie sind unauffällig und flächenbündig in die Solaranlage
10 Suter • von Känel • Wild • AG
Gemeinde Mönchaltorf Bau- und Zonenordnung zu integrieren. Derartige Dachflächenfenster dürfen höchstens 6 % der Dachfläche einnehmen.
f) Entlang des Dachfirstes sind schmale Dachflächen-Lichtbänder zulässig, wenn eine giebelseitige Belichtung des zweiten Dachgeschosses nicht möglich ist.
g)Dacheinschnitte sind zulässig.
Fassadengestaltung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.