Art. 18 · Dachgestaltung
BZO Mönchaltorf · S. 9 · Original-PDF
a)Bei Hauptgebäuden sind Satteldächer mit beidseitig gleicher Dachneigung von 25° bis 45° zulässig. Andere Dachformen können bei einer besonders guten ortsbaulichen Gestaltung gestattet werden, insbesondere in Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht.
Die Detailausbildung der Dachrandabschlüsse hat in der bei Altbauten üblichen Weise zu erfolgen.
Bei Besonderen Gebäuden sind auch andere Schräg-, Pultund Flachdächer gestattet.
b)Für die Bedachung sind Tonziegel oder Ziegel in vergleichbarer Struktur und Farbe zu verwenden.
c) Dachaufbauten sind in Form von Schleppgauben und Giebellukarnen gestattet, wenn sie in Form, Grösse, Proportion, Material und Farbgebung auf die Fassaden- und Dachgestaltung abgestimmt sind.
d)Einzelne Dachflächenfenster in stehender Rechteckform sind zur Belichtung des ersten Dachgeschosses bis zu einer Glasfläche von 2 % der gesamten Dachfläche zulässig, wenn sie gut auf die Struktur der Fassaden und des Daches abgestimmt sind.
9 Suter • von Känel • Wild • AG
Gemeinde Mönchaltorf Bau- und Zonenordnung
e)Bei grossflächigen, gestalterisch sorgfältig ausgebildeten Solaranlagen dürfen anstelle eines Solarmoduls auch Dachflächenfenster in derselben Modulgrösse eingefügt werden. Sie sind unauffällig und flächenbündig in die Solaranlage zu integrieren. Derartige Dachflächenfenster dürfen höchstens 4 % der Dachfläche einnehmen.
f) Entlang des Dachfirstes sind schmale DachflächenLichtbänder zulässig, wenn eine giebelseitige Belichtung des zweiten Dachgeschosses nicht möglich ist.
g)Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.
Fassadengestaltung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.