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Art. 37 · Materialabbauzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung Moehlin · S. 32 · Original-PDF

1Die Materialabbauzone dient dem Abbau von Mergelkies. Materialabbauzone

2Der abgebaute Mergel darf ausschliesslich für den Unterhalt der gemeindeeigenen Flur- und Waldstrassen Verwendung finden.

3In den Baugesuchen ist nebst dem vorgesehenen Materialabbau auch die Nachnutzung auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus.

4Gebiete, die noch nicht abgebaut resp. gerodet sind, gehören zum Waldareal und unterstehen den Bestimmungen der Waldgesetzgebung sowie denjenigen über die Naturschutzzone Wald (§ BNO). BNO Gemeinde Möhlin 31

5Abgebaute, für den Materialumschlag nicht mehr benötigte Flächen sind der natürlichen Sukzession zu überlassen. Die Anlage und Pflege von Kleinbiotopen und -strukturen sind möglich.

6Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV. § 37a1

1Die Spezialzone Birkenhof ist ausschliesslich für den Betrieb einer gewerbSpezialzone Reitsport Birkenhof lichen Pferdehaltung (Zucht, Ausbildung und Pensionshaltung) vorgesehen und basiert auf dem Gesamtkonzept zur Teilzonenplanänderung für eine Spezialzone Reitsport Birkenhof vom 22. Februar 2013 und den Ergänzungen vom 18. Dezember 2013.

2Die Spezialzone Reitsport Birkenhof ist in drei Bereiche eingeteilt: Im Bereich für Bauten und Anlagen sind Stallungen, Reithalle, Sattelkammer, Aufenthalts- und Umkleideraum, sanitäre Anlagen sowie Parkplätze zulässig. Die Wohnnutzung richtet sich nach der Bewilligungspraxis für zonenkonformen Wohnraum in der Landwirtschaftszone. Im Bereich Anlagen und Reitplätze sind z. B. Springplätze, Gras- und Trainingsplätze mit Geländehindernissen, Erdwällen und Zäunen und ein naturnahes Retentionsbecken zulässig. In diesem Bereich darf bei baulichen Eingriffen kein Bodenmaterial abgeführt werden. Anfallendes Bodenmaterial ist getrennt nach Bodenhorizonten fachgerecht zwischenzulagern. Im Bereich für Weideflächen dürfen ausser der Erstellung von festen Zäunen keine Bauten errichtet oder Terrainveränderungen vorgenommen werden. Innerhalb dieses Bereichs sind sämtliche Terrainveränderungen und baulichen Massnahmen für temporäre Parkplätze untersagt.

3Sämtliche Bauten und Anlagen sind mittels geeigneter einheimischer Bepflanzung landschaftlich optimal einzugliedern.

1Fassung gemäss Teiländerung/Rückweisung "Reitsport Birkenhof", Genehmigung RR 29.10.2014 32 BNO Gemeinde Möhlin

4Es sind maximal drei publikumswirksame Anlässe pro Jahr zulässig, die jeweils ein bis zwei Tage dauern. Im Freihaltebereich Gasleitung sind grössere Personenansammlungen zu vermeiden, dies gilt für das Aufstellen von Festzelten, Tribünen und ähnlichem.

5Ein Betriebs- und Nutzungsreglement, welches mit dem Baugesuch einzureichen ist, regelt insbesondere folgende Punkte:

–Anzahl und Art der Tierhaltung

–Betriebszeiten

–Mitbenützungsrecht von Dritten zu marktüblichen Konditionen

–Zufahrts- und Parkierungskonzept bei Grossanlässen

6Sofern der Betrieb des gewerblichen Reitsportzentrums eingestellt wird oder für die neue Reithalle innert 5 Jahre ab Rechtskraft der vorliegenden Teiländerung Reitsport Birkenhof keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und die Realisierung nicht begonnen wurde, ist der Teil der Bauten und Anlagen aufzuheben (Rückbau), welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Teiländerung nicht bewilligt waren sowie sämtliche Neubauten und -anlagen, welche aufgrund der Teiländerung erstellt wurden. Des Weiteren gelten für das gesamte Areal wieder die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Das Gelände ist wieder in den vormaligen Zustand zu überführen und für die landwirtschaftliche Nutzung herzurichten. Die Rückführbarkeit zu Fruchtfolgeflächen ist im Baugesuchsverfahren für sämtliche Bauten und Anlagen mit einem Bodenschutz- / Rekultivierungskonzept nachzuweisen.

7Im Grundbuch ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Beseitigungsrevers anzumerken.

8Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung. BNO Gemeinde Möhlin 33 4. Definitionen 4.1 Gewerbe

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.