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Art. 9 · Im Ortsbild wichtige Platz- und Strassenräume sowie Freiräume

BZO Mettmenstetten · S. 6 · Original-PDF

1) Die in den Kernzonenplänen bezeichneten für das Ortsbild wichtigen Platz- und Strassenräume1 sind als Ganzes in ihrem herkömmlichen Charakter und ihrer Vielfalt zu erhalten (Chaussierungen, Pflästerungen, Brunnenplätze, Bäume, Gärten, Mauern und Einfriedungen). Klein- und Anbauten mit einer Grundfläche von max. 30 m2 sind zulässig, sofern sie sich harmonisch in die Umgebung einfügen und den Charakter nicht beeinträchtigen. 2) Die in den Kernzonenplänen bezeichneten für das Ortsbild wichtigen Freiräume dürfen nicht überbaut oder von Abstellplätzen beansprucht werden. Örtliche Abweichungen sind zulässig, wenn ein flächengleicher und zusammenhängender begrünter Freiraum gewährleistet bleibt. Zulässig sind einzig:

–in besonderen Fällen einzelne Fahrzeugabstellplätze mit sickerfähiger, belebter Bodenschicht

–Gartenhäuser und Schöpfe gemäss § 18 BBV II

–befestigte Gartensitzplätze

–Unterirdische Bauten, sofern darüber eine intensive Begrünung möglich ist. 3) Die in den Kernzonenplänen bezeichneten raumwirksamen Mauern sind in ihrer Charakteristik und Materialisierung zu erhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.