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Art. 26 · Grundmasse

BZO Mettmenstetten · S. 10 · Original-PDF

1) Es gelten die kantonalrechtlichen Massvorschriften. 2) Hauptgebäude haben gegenüber Grundstücken in angrenzenden anderen Zonen einen Grenzabstand von 5.00 m einzuhalten.

3.6 Erholungszone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.