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Art. 25 · Abstände

BZO Mettmenstetten · S. 9 · Original-PDF

1) Gegenüber der Unteren Fischbach- und der Erspachstrasse gilt ab Fahrbahnrand ein Strassenabstand von 8.00 m. 2) Bei gestaffelten Fassaden kann dieser Abstand für einzelne Fassadenteile bis auf 6.00 m reduziert werden, sofern er für gleich lange Fassadenteile entsprechend erhöht wird. 3) Gegenüber angrenzenden Grundstücken in anderen Zonen gilt ein Grenzabstand von drei Vierteln der Fassadenhöhe, mindestens aber 5.00 m. 4) Innerhalb der Zentrumszone gilt für rein gewerblich genutzte Gebäude ein Grenzabstand von 3.50 m, für Gebäude bzw. Gebäudeteile mit Wohnungen ein Grenzabstand von 5.00 m. Seite 9 von 14 3.5 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.