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Art. 23 · Ausnützungsziffer

BZO Mettmenstetten · S. 9 · Original-PDF

Die zulässige Ausnützungsziffer beträgt maximal 110 %. Für Wohnen dürfen jedoch höchstens 30 % der maximal zulässigen Geschossfläche verwendet werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.