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Art. 47 · Abgrabungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 30 · Original-PDF

1Abgrabungen bei Gebäuden dürfen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen. Bei Zufahrten zu Garagen ist unter Wahrung einer sorgfältigen Gestaltung eine grössere Abgrabung bis zu 7 m Breite zulässig. Abgrabungen

ZoneWG4WG3WG2W3W2
Erhöhung Az um15%15%15%15%15%
Erhöhung Fassadenhöhe und Gesamthöhe um max.2 m2 m--2 m--

Tabelle von S. 30 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.