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Art. 8 · Gefahrengebiet

BZO Baureglement Mels · S. 4 · Original-PDF

Baureglement Das Baureglement schafft die Voraussetzungen für:

–eine zweckmässige Nutzung des Bodens (haushälterische

Bodennutzung)

–eine geordnete Besiedlung und bauliche Entwicklung der

Gemeinde

–eine Förderung attraktiver Wohn- und Arbeitsgebiete

–eine zweckmässige und ansprechende Ortsgestaltung Art. 8 Gefahrengebiet

1Als Naturgefahrengebiete werden Gebiete bezeichnet, die durch gravitative Gefahrenprozesse wie z.B Hochwasser, Murgänge, Lawinen, Rutschungen, Steinschlag, Blockschlag, Felssturz und Eissturz bedroht sind.

2In den Naturgefahrengebieten haben Bauten und Anlagen besonderen Anforderungen an den Personen- und Sachwertschutz zu genügen. Massgebend ist die Wegleitung – Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren der Kantonalen Gebäudeversicherungen. Für die einzelnen Gefahrengebiete gelten folgende Vorschriften:

a)Gefahrengebiet 1 (erhebliche Gefährdung): Bestehen-

de Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss

erneuert werden. Weitergehende Massnahmen wie z.B.

die Pfl icht zur Ausführung von Objektschutzmassnahmen

bleibt vorbehalten. Die Erstellung von neuen Bauten und

Anlagen, Ersatzbauten und Erweiterungen sind untersagt.

Ausgenommen sind standortgebundene Infrastrukturanla-

gen wie Wanderwege und dergleichen.

b)Gefahrengebiet 2 (mittlere Gefährdung): Bestehende

Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss

erneuert werden. Bauliche Veränderungen, die darüber

hinausgehen wie Umbauten, Erweiterungen, Ersatzbauten

und Neubauten sind nur zulässig, wenn für das Bauvor-

haben die notwendigen Objektschutzmassnahmen getrof-

fen werden.

c)Gefahrengebiet 3 (geringe Gefährdung): Umbauten, Er-

weiterungen, Ersatzbauten und Neubauten sind zulässig.

Für öffentliche Bauten und Anlagen sowie besondere Bau

vorhaben wie Bauten für grosse Menschenansammlungen,

mit hohen Sachwerten oder hohem Folgeschadenpotential

bleibt die Pfl icht zur Ausführung von Objektschutzmass-

nahmen vorbehalten. Für die übrigen Bauten und Anlagen

gilt die Wegleitung – Objektschutz gegen gravitative Na-

turgefahren der Kantonalen Gebäudeversicherungen als

Empfehlung. 4 Baureglement Gemeinde Mels Hinweise, Erläuterungen

d)Gefahrengebiet 4 (Restgefahr): Für sensible Objekte wie

Spitäler, Heime, Schulen, Ver- und Entsorgungsanlagen,

Industriebetriebe sind spezielle Massnahmen zu prüfen.

e)Bei Bauvorhaben, die ausserhalb des Gefahrenkarten-

perimeters liegen, ist die Gefahrenhinweiskarte und der

Gefahrenkataster zu beachten. Weist diese auf eine Ge-

fährdung hin, ist im Rahmen des Baubewilligungsverfah-

rens eine objektbezogene Beurteilung vorzunehmen. Die

Pfl icht zur Ausführung von Objektschutzmassnahmen bleibt

vorbehalten.

f)In allen Gefahrengebieten sind sämtliche Terrainverände-

rungen bewilligungspfl ichtig. 5 Baureglement Gemeinde Mels Hinweise, Erläuterungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.