Art. 60 · Gebäudehöhe
BZO Baureglement Mels · S. 11 · Original-PDF
FH GH GH FH
NP Strasse NP GH FH FH GH FH GH GH
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 11) verbindlich lesbar.
GH NP NP1 NP NP NP Niveaupunkt GH Gebäudehöhe FH Firsthöhe max. 45° NP2 GGA 2 x KGA KGA GGA
2Weist eine Baute nach Ost und West orientierte Hauptfassaden auf, so ist der grosse Grenzabstand auf der Ostseite einzuhalten. Bei annähernd gleichwertigen Süd- und Ostfassaden kann der Gemeinderat die Aufteilung der Summe des grossen und des kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fassaden gestatten. x y x y
3Der Zusammenbau von max. zwei Hauptbauten mit gestalterisch deutlich abgesetzten Zwischenbauten (max. Gebäude- und Firsthöhe 4.5 m; Gebäudebreite mind. 6 m) über die zulässige Gebäudelänge bis zur maximal doppelten Gebäudelänge ist zulässig. Das Vorhaben muss als Einheit gleichzeitig realisiert werden. Der Zwischenbau darf jedoch nicht als Wohnbaute genutzt werden. Hauptbau Zwischenbau Hauptbau
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.