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Art. 33 · Form des Baugesuchs

BZO Baureglement Mels · S. 20 · Original-PDF

1Die Baugesuche sind mit amtlichem Formular in entsprechender Anzahl Exemplare einzureichen. Sie haben Folgendes zu enthalten:

a)Beschreibung des Bauvorhabens, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht ersichtlich ist, insbesondere Farbgebung und Material.

b)Situationsplan (neuste Grundbuchplankopie mit OriginalUnterschrift des Nachführungsgeometers) enthaltend die Masse des Baukörpers, der Strassen- und Grenzabstände. Bestehende und neue Werkleitungen, Zufahrtsstrassen und -wege, Kinderspielplätze sowie Autoabstellplätze sind in einem besonderen Plan darzustellen.

c)Vermasste Grundrisse aller Geschosse im Massstab 1:100 mit Angabe der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Feuerstätten, der Mauerstärken und der Fenster- und Boden- fl ächen.

d)Schnitt- und Fassadenpläne (vermasst) im Massstab 1:100 mit Angabe der Höhen des gewachsenen Bodens sowie des Niveaupunktes. Bei den 4 äussersten Gebäudeecken müssen vom gewachsenen Terrain die Höhenkoten angegeben werden. Die Schnittpläne haben zudem eine allfällige Kniestockhöhe aufzuzeigen. Fussboden und unterkant Sparren sind mit Angaben von Höhenkoten und Massen zu versehen.

e)Der Polygonpunkt oder ein höheres Vermessungszeichen, von welchem die Höhenkoten von lit. d) ermittelt werden, muss eingetragen und rot gekennzeichnet werden.

f)Detaillierte Aufstellung über die Berechnung der Ausnützungsziffer

g)Schutzraum-, Öltank und Gasfeuerungseingaben

h)Plan für neue Wasser-, Strom- und Kanalisationsanschlüsse mit Angabe von Leitungsdurchmesser, -material und -gefälle 17 Baureglement Gemeinde Mels Hinweise, Erläuterungen

i)Unterlagen nach Art. 34 der Lärmschutzverordnung und die Emissionserklärung nach Art. 12 der Luftreinhalteverordnung

j)Schriftlicher Nachweis, dass die Vorschriften des Energiegesetzes eingehalten sind.

2Sämtliche Unterlagen sind auf Format A4 zu falzen, müssen einheitlich mit Ort, Datum, Massstab und Himmelsrichtung versehen und von Bauherr, Grundeigentümer und Projektverfasser original unterzeichnet sein.

3Bei Umbauten muss aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau gut ersichtlich sein (bestehende Teile grau oder schwarz, neue Teile rot, abzubrechende Teile gelb). Bei allen Fassadenänderungen (wie Einbau von Fenstern, Türen, Vorplatzüberdachungen usw.) ist ein Plan einzureichen, in dem die vollständige Fassade samt den beabsichtigten Änderungen ersichtlich ist. Bei geschlossener Bauweise sind die benachbarten Bauten in den Plänen einzubeziehen.

4Wenn es für die Beurteilung der Baueingabe notwendig ist, kann der Gemeinderat weitere ergänzende Unterlagen wie Fachgutachten, Farbmuster, Fotografi en, Modelle, Pläne, Schattendiagramme, statische Berechnungen, geologische Gutachten usw. verlangen. Für die Beurteilung von Gesamtüberbauungen sind mindestens ein Erläuterungsbericht und ein Modell einzureichen.

5Für Bauvorhaben nach Art. 82bis BauG (vereinfachtes Verfahren) und 82ter BauG (Meldeverfahren) kann der Umfang der einzureichenden Gesuchsunterlagen auf die notwendigen Bestandteile beschränkt werden. Schlussbestimmungen I.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.