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Art. 32 · Gebühren und Auslagen

BZO Baureglement Mels · S. 20 · Original-PDF

1Für die Behandlung des Baugesuches, des Bauermittlungsgesuches, die baupolizeilichen Leistungen wie Baukontrollen, Ausfertigungen der nötigen Schriftstücke usw. sowie für die Benützung des öffentlichen Grundes sind Gebühren im Rahmen des kantonalen Gebührentarifes zu entrichten.

2Die Kostenverlegung allfälliger Gutachten richtet sich nach Art. 94ff des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspfl ege (abgekürzt VRP).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.