Art. 25 · Garage und Hofzufahrten
BZO Baureglement Mels · S. 17 · Original-PDF
1Garage- und Hofzufahrten sind nach SN 640 273 auszuführen. Nicht überdachte Ausfahrten dürfen höchstens 12% Gefälle aufweisen. Sie dürfen von der Fahrbahngrenze aus auf einer Länge von 3.0 m und von der Trottoirgrenze aus auf einer Länge von wenigstens 1.5 m höchstens 3 Prozent Gefälle aufweisen. Ausfahrten, die auf Strassen einmünden, sind zudem beidseitig mit Radien von mindestens 3 m auszurunden; wo ein Trottoir besteht, genügt ein Radius von mindestens 1.5 m.
2Vor jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5.5 m Tiefe anzulegen. Für Garagen und Unterstände von Nutzfahrzeugen sowie landwirtschaftlichen Fahrzeugen hat dieser Vorplatz mindestens 7.5 m zu betragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.