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Art. 41 · Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn …

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 31 · Original-PDF

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen 6.2 Ausstattung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.