Art. 35
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 28 · Original-PDF
1Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gegebenheiten optimal auszunützen. Die Baubewilligung kann verweigert werden, wenn ein Grundstück offensichtlich unzweckmässig ausgenützt wird und der Nachweis einer später möglichen zonengemässen Überbauung nicht erbracht werden kann. Bauliche Dichte
2Innerhalb der Wohnzonen W2D und W3 sowie der Wohn- und Arbeitszone WA3 kann zur Förderung einer qualitätsvollen, verdichteten Bauweise nach den folgenden Bedingungen und Grundmassen gebaut werden. Vorausgesetzt werden der Nachweis einer guten Gesamtwirkung von Bauten und Anlagen sowie eine ansprechende Umgebungsgestaltung und rationelle Parkierung. Die qualitativen Anforderungen gemäss Arealüberbauung (§ 39 BauV) sind sinngemäss anzuwenden, wobei der WWW.PLANAR.CH
26 Bau- und Nutzungsordnung Mellingen haushälterische Umgang mit dem Boden im Vordergrund steht. Zur Beurteilung solcher Bauvorhaben kann der Gemeinderat zulasten des Gesuchstellers ein Fachgutachten einholen. minimal erforderliche Grundstücksfläche (m2) minimale Anzahl Voll- geschosse Nutzungsziffer max. talseitig gemessene Fassadenhöhe (traufseitige) Gesamthöhe Schräg- dach Gesamthöhe Flachdach (kein Attika zulässig) * Grenzabstand Wohnzone W3, Wohn- und Arbeitszone WA3 1'500 4 0.80 13.5 14.5 13.5 7.0 Wohnzone W2D 1'000 3 0.60 10.5 11.5 10.5 6.0 *) begehbare Flachdächer sind nicht zulässig.
3Die Erleichterung gemäss Abs. 2 sind nicht kombinierbar mit jenen der Arealüberbauung gemäss § 36 BNO.
4Für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten ausserhalb der thermischen Gebäudehülle und ohne heiztechnische Installationen wird ein Ausnützungsbonus im Ausmass der effektiven Grösse, maximal aber von 25 m2 anrechenbarer Geschossfläche pro Wohneinheit gewährt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.