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Art. 30

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 23 · Original-PDF

1Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang aufgeführten Gebäude sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut sowie zonenkonform umgenutzt werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist (erweiterte Bewilligungspflicht). Kommunale Substanzschutzobjekte

2Für Substanzschutzobjekte gilt sinngemäss die erweiterte Bewilligungspflicht gemäss § 16 Altstadtreglement. Die Objekte sind beitragsberechtigt entsprechend Anhang 2 des Altstadtreglements.

3Für Renovationen, Um- oder Ergänzungsbauten an Substanzschutzobjekten vermittelt der Gemeinderat eine kostenlose Bauberatung durch eine Fachperson.

4Zur Beurteilung von Bauvorhaben an Schutzobjekten sowie der für die Erhaltung erforderlichen Massnahmen sowie deren Verhältnismässigkeit kann der Gemeinderat ein Gutachten einer qualifizierten Fachperson einholen.

5Wird im Rahmen eines Gutachtens durch eine qualifizierte Fachperson die Erhaltung von wesentlichen Grundzügen eines Schutzobjektes als unzumutbar nachgewiesen, kann eine bauliche Veränderung in Abweichung zum Schutzziel oder ausnahmsweise ein Abbruch bewilligt werden. WWW.PLANAR.CH

21 Bau- und Nutzungsordnung Mellingen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.