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Art. 29

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 23 · Original-PDF

1Die im Kulturlandplan bezeichneten Freihaltebereiche für Hochbauten sind der Grundnutzung überlagert. Sie dienen der Erhaltung der weitgehend unverbauten Landschaft im Interesse der Siedlungstrennung. Mit Ausnahme vereinzelter Kleinbauten sind Hochbauten verboten. Freihaltebereich Hochbauten (FHB)

2Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit der Ortsumfahrung bleiben gewährleistet. 3.5 Schutzobjekte

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.