Art. 13 · Arbeitszone I (Ar I)
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 12 · Original-PDF
1Die Arbeitszone I ist für Bauten und Anlagen des Gewerbes und der Dienstleistung bestimmt. Es sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig. Arbeitszone I (Ar I)
2Wohnungen sind lediglich für standortgebundene Betriebsangehörige gestattet. Anmerkung: Aufgrund der Rückweisung an der Gemeindeversammlung vom 20.09.2016 und dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 08.10.2019 (BVURA.18575) besteht aktuell keine Rechtsgrundlage für das Wohnen in der Arbeitszone Ar I.
2Es können einzelne Wohnungen, die den wohnhygienischen Anforderungen genügen, erstellt werden.
3Zehn Prozent der anrechenbaren Landfläche sind als zusammenhängende Grünfläche zu gestalten, insbesondere entlang von Strassen, öffentlichen Gewässern, Waldrändern und gegenüber Wohnbauten.
4In dem im Bauzonenplan bezeichneten Gewerbegebiet mit Nutzungseinschränkung dürfen Bauten und Anlagen die bestehende Entwässerung mittels Drainageleitungen nicht beeinträchtigen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.