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Art. 68 · Erleichterungen
BZO Meilen 1997 · S. 28 · Original-PDF
für Neubauten
a)Die zonengemässe Baumasse kann um höchstens einen Zehntel erhöht werden.
b)Die zonengemässe Fassadenhöhe darf um maximal 3.3 m erhöht werden, wobei dieses Mass zugleich als Gesamthöhe gilt.
c)Ein Mehrhöhenzuschlag ist nur gegenüber Grundstücken ausserhalb des Geltungsbereichs der Sonderbauvorschriften zu beachten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.