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Art. 53 · Kleinbauten und Anbauten

BZO Meilen 1997 · S. 23 · Original-PDF

2In allen Bauzonen, ausser in der Zone W 1.0, ist für Kleinbauten und Anbauten eine zusätzliche Baumasse von 20 % der zonengemässen Baumassenziffer zulässig, mindestens jedoch eine Baumasse von 120 m3.

3Parkplätze und Tiefgaragenzufahrten, die sich in Hauptgebäuden befinden, werden der Baumasse für Kleinbauten und Anbauten angerechnet.

4In allen Bauzonen, ausser in der Zone W 1.0, dürfen Kleinbauten und Anbauten, welche auf der Seite gegen die Grenze innerhalb eines Gebäudeprofils von 2.5 m Höhe und 45° Dachneigung liegen, ohne Zustimmung des Nachbarn die kantonalrechtlichen Mindestmasse von Grenz- und Gebäudeabständen unterschreiten und bis an die Grenze gestellt werden, sofern:

a)die gesamte Anstosslänge nicht mehr als 6 m beträgt oder

b)bei längeren Bauten nicht mehr als ein Drittel der nachbarlichen Grenze beansprucht wird.

1Fehlen Baulinien, so haben Bauten einen Abstand von 6 m gegenüber Strassen und von 3.5 m gegenüber Plätzen und Wegen aufzuweisen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.