← BZO Meilen · Inhaltsverzeichnis
Art. 52 · Fassadenhöhe
BZO Meilen 1997 · S. 23 · Original-PDF
Die Verkehrsbaulinien sind für die Bemessung der Fassadenhöhe ausgeschlossen.
1Kleinbauten und Anbauten haben unter Vorbehalt von Abs. 4 einen Grenzabstand von 3.5 m einzuhalten, sofern sie nicht als Grenzbau erstellt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.