← BZO Meilen · Inhaltsverzeichnis
Art. 10 · e) Grundabstand
BZO Meilen 1997 · S. 9 · Original-PDF
1Für Bauten entlang von öffentlichen und privaten Strassen, Wegen oder Plätzen gilt der grosse Grundabstand für eine rückwärtige Gebäudeseite. In den anderen Fällen gilt er für die am meisten gegen Süden gerichtete längere Gebäudeseite.
2Der kleine Grundabstand gilt für die übrigen Gebäudeseiten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.